Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
– I. Vertragsabschluss, Allgemein –
1. Für alle Verkäufe und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und der Besteller angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Wenn der Besteller nicht ausdrücklich und besonders- also nicht lediglich aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen – schriftlich widerspricht, gelten unsere Bedingungen. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für künftige Aufträge und Bestellungen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten ohne Vertretungsmacht oder Anscheins- oder Duldungsvollmacht werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Dem Besteller erkennbare etwaige Irrtümer, die uns beim Angebot, bei der Auftragsannahme, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungsstellung unterlaufen, insbesondere auch Irrtümer bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch Fehlerhaftes Rechnen berechtigen uns nach unserer Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus diesem Vertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
– II Preise –
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer.
2.Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise unserer Vorlieferanten. so können wir eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises vornehmen. Dies gilt auch bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes.
– III. Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung –
1.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. falls hierüber nichts schriftlich Abweichendes vereinbart ist
2.Wir sind zur Annahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
3. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, für jede Mahnung €5,- pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen
in Hohe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schadens bleibt uns vorbehalten.
5. Unsere Ansprüche werden unabhängig von einer etwaigen gewährten Stundung sofort fällig, wenn die im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Aufrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
6. Die Aufrechnung mit anderen als von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist unzulässig.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
– IV. Lieferfristen und Termine –
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei einem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
– V. Eigentumsvorbehalt –
1. Bis zum Ausgleich aller Forderungen samt Nebenforderungen wie Zinsen, Wechselkosten usw. aus der Geschäftsverbindung sowie aller Forderungen, die wir im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand nachträglich erwerben, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr veräußern und nur, wenn sich der Besteller seinerseits bis zum Anspruch seiner Forderung aus der Weiterveräußerung das Eigentum an der Ware vorbehält und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus Weiterveräußerungen auf uns übergehen.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Aufnahme dieser Forderung in ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien auch die entsprechende Saldoforderung. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, erfolgt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Miteigentumsanteils.
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller gegen die vertraglichen Bestimmungen verstößt, insbesondere wenn er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Vorbehaltsware vertragswidrig verarbeitet oder veräußert oder Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20% sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
– VI. Gefahrtragung –
1. Der Versand an den vom Besteller genannten Bestimmungsort erfolgt auf seine Rechnung und Gefahr, auch wenn die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort von uns getragen werden.
2. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
– VII. Mängelrügen und Gewährleistung –
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
• Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind
unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.
• Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen, Mängel aus Transportschäden müssen, soweit wir hierfür einzustehen haben, sofort bei der Anlieferung vom Frachtführer bestätigt werden. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir berechtigt, die Ware nachzubessern, sofern wir dies dem Besteller innerhalb von 10 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem uns eine Überprüfung der Mängelanzeige möglich war, anzeigen
2. Kommen wie der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Besteller das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu fordern.
3. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware oder Leistung selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit in Fällen des Fehlens zugesicherte Eigenschaften die Zusicherung gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anders als vertragsgemäßer Ware.
6. Die Teile, für welche wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor Schäden zu schützen und auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.
– VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Haftung –
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
2. Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechte hinaus kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Verzug und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht liefern. nachbessern oder wenn eine Nachbesserung fehlschlägt.
3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist in jedem Falle auf den noch nicht gelieferten oder den mit Mängeln behafteten Teil der Ware beschränkt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der übrige Teil der Lieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
4. Erwachsen dem Besteller durch eine von uns zu vertretende Vertragsverletzung aufgrund zwingender Haftung Schadenersatzansprüche, ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns voraussehbaren Schaden. Diese Ansprüche verjähren, soweit sie nicht den Fristen der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unterliegen, unbeschadet der Vorschrift des § 852 BGB in 6 Monaten nach Empfang der Ware oder Leistung durch den Besteller.
5. Nehmen wir ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Ware zurück, können wir außer dem Ersatz der Kosten für den Rücktransport vom Käufer 15% des Rechnungsbetrages als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dies gilt auch, wenn wir aus einem vom Besteller zu vertretendem Umstand vom Vertrag zurücktreten. Steht uns gegen den Besteller ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so können wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines ungewöhnlich höheren Schadens und vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.
– IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht –
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Singen (Hohentwiel).
2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Singen (Hohentwiel). Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand oder an einem sonst zulässigen Gerichtsstand verklagen.
3. Für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz.
– X. Persönlicher Geltungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen –
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber einem Besteller, der Kaufmann ist, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und gegen über einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Im Verhältnis zu sonstigen Personen gelten von den vorstehend aufgeführten Bedingungen folgende:
I; III. Nr. 1, 2, 3, 5 Satz 1 und 2 und 6; V. Nr.1, 2, 7, 8; VI. Im Übrigen gilt folgendes: Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängel der Sache beschränken sich auf das Recht auf Ersatzlieferung auf unsere Kosten. Stattdessen sind wir berechtigt die Ware oder Leistung nachzubessern, sofern wir dies dem Besteller innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem uns eine Überprüfung der Mängelanzeige möglich war, anzeigen. Bei Fehlschlagen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware oder Leistung selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden).
Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen, es sei denn, wir haften im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Erwachsen dem Besteller aufgrund zwingender Haftung Schadenersatzansprüche, so verjähren diese, soweit sie nicht den Fristen der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unterliegen, unbeschadet der Vorschrift des § 852 BGB in 6 Monaten nach dem Empfang der Ware oder der Leistung durch den Besteller im Falle, dass diese Frist unangemessen kurz ist, in 3 Jahren, jedenfalls immer in spätestens in 5 Jahren.
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